ALLGEMEINE GESCHÄFTS- und LIEFERBEDINGUNGEN

der Firma Tischlerei W. Svenson GmbH (Stand 15.06.2013)

1.Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) ein­schließlich Montage gilt die “Vertragsordnung für Bauleistungen” (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auf­trag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

2.Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.5.

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auf­tragnehmers zustande.

2.1.a    Kostenvoranschläge und sonstige Angebote sind stets freibleibend,  jedoch verbindlich.

 

2.1.b     Mündliche Nebenabreden gelten nur,  wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.3 Bei berechtigten Mängelrügen müssen diese unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei der W. Svenson GmbH schriftlich und spezifiziert angezeigt werden. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Gewährleistungsansprüche für Innentüren und für Handelswaren verjähren 6 Monate nach Lieferung. Bei vom Auftragnehmer selbst gefertigten Produkten richtet sich die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nach der VOB. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstan­des Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtun­gen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

2.4 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, werden für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses Abschlagzahlungen gestellt.

 Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

2.5 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgelie­fert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rech­nungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal ver­geblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4.Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme

als Schadensersatz zu verlangen.

5.1 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits War­tungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
  • Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht aus­drücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchti­gen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragneh­mer entstehen.

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestel­lungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwende­ten Materialien (Massivhölzer, Fumiere) liegen und üblich sind.

6.Zahlung

 Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen.

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

7.Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvor­behaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigen­tumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschen­ken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ord­nungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abneh­mer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetre­ten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehal­ten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt ge­genüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auf­tragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Be­standteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigen­tumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftrag­nehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vor­behaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftragge­ber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Rechte

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10.Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist ausschließlich Lübeck.

11.Isolierglas Weiter kann bei der Herstellung der Isolierglasscheiben aus zweimal Spiegelglas Wolkenbildung in Form von bläulicher Flammenbildung bei ungünstigen Lichtverhältnissen auftreten. Diese sind nicht reklamationsfähig. W. Svenson GmbH macht den Kunden hiermit außerdem darauf aufmerksam, dass auf Isolierglasscheiben bei Rissbildung nach sachgemäßer Lieferung oder Montage keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Das gleiche gilt für Verschrammungen oder Kratzer an der Scheibe.

12.Klausel                                                                                                                                                                                                                       Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.                 

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